Reformwiki

Inhalt ausblenden

Das iurreform-Reformwiki ist eine stetig wachsende Sammlung an Ideen und Argumenten für eine bessere juristische Ausbildung. Sie repräsentieren nicht zwingend die jeweilige Position von iur.reform zu einzelnen Reformfragen; diese ergeben sich aus der Öffentlichkeitsarbeit von iur.reform, insb. den dort verlinkten Stellungnahmen.

Das Reformwiki ist gegliedert nach Zielen, Struktur, Inhalten und dem Prüfungssystem der juristischen Ausbildung.

Ziele der juristischen Ausbildung

Berufsfertigkeit

Status quo: Die juristische Ausbildung richtet sich am Leitbild der Berufsfertigkeit aus, d.h. der Abschluss der volljuristischen Ausbildung soll unmittelbar zur Aufnahme der meisten volljuristischen Berufe befähigen.

Einheitsjurist

Status quo: Mit Abschluss der juristischen Ausbildung als Volljurist besteht die Möglichkeit in allen juristischen Berufen (Richterdienst, Anwaltschaft etc.) zu praktizieren. Eine Spezialisierung im Studium findet nicht statt.

Reformvorschlag: Das Bild des Einheitsjuristen sollte aufgegeben und stattdessen eine Laufbahnorientierung während der juristischen Ausbildung ermöglicht werden.

Argumente: Die Ausbildung als Einheitsjurist wird als wenig praxistauglich empfunden was sich darin zeigt, dass Kanzleien junge Juristinnen und Juristen auch nach dem Studium weiter ausbilden müssen (Bühler, in: Hochschulrektorenkonferenz, Juristenausbildung heute, S. 9; Kilger, NJW 2003, 711 (713)). Das Leitbild der Absolventen ist näher am Bundesverfassungsrichter als am Alltagsjuristen (Mössner, ZRP 2005, 68). Er entspricht auch nicht mehr den Erfordernissen des Arbeitsmarktes. Die Welt ist in ihren einzelnen Bereichen ist zu komplex geworden, sodass es nicht möglich ist in dieser Form auszubilden; insbes. Anwälte brauchen eine Spezialisierung (Kilian, AnwBl 2016, 698 (704); Kilian, NJW 2017, 3043 (3047 f., 3050); Goll, ZRP 2007, 190 f.; Papier/Schröder, NJW 2012, 2860 (2863); Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland, 2012, S. 65)).

Gegenargumente: Auch Anwälte und Notare müssen die Fähigkeiten besitzen, die der Richter anwendet (Bull, ZRP 2000, 425 (426)). Eine generalistische Ausbildung ist zudem deshalb sinnvoll, weil die meisten Studierenden am Anfang nicht wissen, in welche Richtung sie sich entwickeln wollen (Baer, AnwBl 2015, 816 (818); Jost, in: Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.), Juristenausbildung heute – Zwischen Berlin und Bologna, 2014, S. 16 f.). Viele Berufe haben Schnittmengen, sodass die Inblicknahme verschiedener Berufsperspektiven ein besseres Verständnis unter den Juristen erzeugt (Teichmann/Hommelhoff, JuS 2001, S. 841 (S. 844 f.); Jost, „Mehr Berufspraxis im juristischen Studium“, in: Hochschulrektorenkonferenz, Juristenausbildung heute, S. 16 (S. 16); Papier / Schröder, NJW 2012, 2860 (2863)). Auch ginge sonst die Möglichkeit eines Wechsels zwischen verschiedenen Berufsfeldern verloren (Jost, „Mehr Berufspraxis im juristischen Studium“, in: Hochschulrektorenkonferenz, Juristenausbildung heute, S. 16).

Frühzeitige Spezialisierung

Reformvorschlag: Aufgabe des Leitbildes des Einheitsjuristen zugunsten einer laufbahnorientierten Spezialisierung während der juristischen Ausbildung.

Argumente: Das bisherige Ausbildungsziel der Universalausbildung ist in seiner Konzeption faktisch allein auf das Richteramt ausgelegt (BRF/Stephan/Rautenstrauch/Grajer, Gutachten: Reformmodelle, 2017, S. 11 f., 15 f., 30). Der Staat hat eine Fürsorgepflicht gegenüber den unterschiedlichen Bildungsinteressen der Studierenden (Reis, in: Hochschulrektorenkonferenz, Juristenausbildung heute, 2014, S. 27). Da die Mehrheit der Absolventen einer anwaltlichen Tätigkeit nachgeht, ist die Ausbildung zum Richter ineffektiv (Rabe, AnwBl 2013, 719; Redeker, NJW 1997, 1051).

Beim ersten Staatsexamen werden die Grundlagen in allen drei großen Rechtsgebieten geprüft. Daher zeigt man mit dem Bestehen des ersten Staatsexamens schon, dass man Grundkenntnisse in allen drei Rechtsgebieten hat. Deswegen ist es eine Überlegung wert, jedenfalls nach dem ersten Staatsexamen mehr Spezialisierung zu ermöglichen, vor allem weil dann viele Absolventen schon eine ungefähre Vorstellung haben, in welchen Rechtsgebieten und in welchen juristischen Berufsfeldern sie später arbeiten wollen. Ferner besteht der Großteil der Klausurinhalte des zweiten Staatsexamens wieder im materiellen Recht. Dass jemand Grundkenntnisse im materiellen Recht hat, beweist aber schon das erste Staatsexamen.

Bei einer Umstellung auf das Bologna-System (siehe B., I., 4. und 5.) ist eine frühzeitige Spezialisierung notwendig, weil der Prüfungsstoff für ein Bologna-System zu umfangreich ist. In anderen europäischen Ländern, die die Ausbildung auf das Bologna-System umgestellt haben, ist eine frühzeitige Spezialisierung notwendig und üblich.

Eine frühzeitige Spezialisierung bringt zudem Vorteile im Arbeitsmarkt (Novid, beck Stellenmarkt 15/2017). Da der Umfang im allgemeinen Zivilrecht, im Verwaltungsrecht und im Strafrecht zunimmt, ist es sinnvoller, den juristischen Nachwuchs als Experten in einigen wenigen Rechtsgebieten auszubilden. Auch spezielle Rechtsgebiete müssen mit dem Grundlagenkenntnissen von den allgemeinen Rechtsgebieten erarbeitet werden (Novid, beck Stellenmarkt 15/2017).

Gegenargumente: Eine generalistische Ausbildung ist vorteilhaft, da viele Studierenden zu Beginn des Studiums ihre spätere berufliche Entwicklungsrichtung noch nicht kennen (Baer, AnwBl 2015, 816 (818); Jost, in: Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.), Juristenausbildung heute – Zwischen Berlin und Bologna, 2014, S. 16 f.). Die richterliche Denkweise stellt außerdem den Ausgangspunkt für jeden juristischen Beruf dar, während berufsspezifische Feinheiten in der späteren Praxis erlernt werden können (Bull, ZRP 2000, 425 (426)).

Die drei großen Rechtsgebiete sind eng miteinander verzahnt: Strafgesetze und öffentlich-rechtliche Normen können z. B. Schutzgesetze nach § 823 II BGB sein oder Strafgesetze und öffentlich-rechtliche Normen können bei Generalklauseln wie §§ 134, 138 BGB eine Rolle. Bei Eigentums- und Vermögensdelikten braucht man Grundkenntnisse im Zivilrecht. Außerdem braucht es bei öffentlich-rechtlichen Verträgen Grundkenntnisse im Zivilrecht zum Vertragsschluss. Dadurch wird deutlich, dass jeder Jurist Grundlagenkenntnisse in allen drei großen Rechtsgebieten haben muss.

Wissenschaftlichkeit

Reformvorschlag: Ausrichtung des Studiums am Leitbild der Wissenschaftlichkeit.

Argumente: Es muss mehr Distanz zum Rechtsstoff gewonnen werden, um diesen reflektieren zu können (Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland, 2012, S. 56). Es wird zunehmend ein Fokus auf das alleinige Erlernen des Examensstoffes gelegt, der sich auf die reine Rechtsanwendung reduziert (Bühler, in: Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.), Juristenausbildung heute – Zwischen Berlin und Bologna, 2014, S. 8; Basak/Gußen/Jauß/Klug/Reiß/Schimmel, in: Kramer/Kuhn/Putzke (Hrsg.), Was muss Juristenausbildung heute leisten?, 2019, S. 14, 17; Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland, 2012, S. 57). Das Argument, dass die alleinige Beschäftigung mit dem positiven Recht die Rechtswissenschaft ausmacht, fungiert als Selbstschutz, da man ansonsten weder Theoretiker noch Praktiker ist. Die reine Dogmatik ist weder wissenschaftlich, noch reicht die an der Universität gelehrte Dogmatik für die Bewältigung der juristischen Praxis aus (Möllers, Verfassungsblog, 08.12.2012).

Gegenargumente: Der wissenschaftliche Anspruch wird gewahrt, da Falllösungen einen engen Zusammenhang zur Methoden- und Begründungslehre aufweisen, bei denen es sich um Grundlagenfächer zur Strukturierung der Stoffmenge handelt (BRF/Stephan/Rautenstrauch/Grajer, Gutachten: Reformmodelle, 2017, S. 14). Bereits gegenwärtig haben Studierende die Möglichkeit, sich in Seminaren weitergehend und vertiefend mit anderen Disziplinen auseinanderzusetzen.

Verknüpfung mit anderen juristischen Ausbildungs- und Berufsbildern

Struktur der juristischen Ausbildung

Zweistufige Ausbildung

Status quo: Die juristische Ausbildung ist zweistufig untergliedert: Dem Abschluss des Universitätsstudiums mit der Ersten Juristischen Prüfung (1. Staatsexamen) folgt das Zweite Staatsexamen nach Durchführung des praxisorientierten Referendariats.

Argumente: Die zweistufige juristische Ausbildung bietet durch ihre jahrzehntelange Etabliertung eine gute Vergleichbarkeit (Schmidt, in: Kramer/Kuhn/Putzke (Hrsg.), Was muss Juristenausbildung heute leisten?, 2019, S. 118).

Gegenargumente: Die zweistufige Ausbildung dauert lange und ist durch die Zweistufigkeit kostenintensiver als eine einstufige Ausbildung (Vgl. Goll, ZRP 2000, 38 ff.)

Einstufige volljuristische Ausbildung

Reformvorschlag: Erneute Erprobung der einstufigen Juristenausbildung durch Zusammenführung des universitären Studiums und des Referendariats.

Argumente: Die einstufige Juristenausbildung ermöglicht einen schnelleren Abschluss (Goll, ZRP 2000, 38 (40 f.)). Die einstufige Juristenausbildung hat zudem den Vorteil eines frühen und intensiveren Praxisbezugs (Derleder, NJW 2005, 2834 (2837)). Analog zum Bologna-System ist es in den meisten Ländern im europäischen Ausland so, dass man mit dem jeweiligen Master als vollwertiger Jurist gilt. Z. B. in der Schweiz ist das Anwaltspatent ein Bonus bzw. eine Zusatzausbildung, aber kein Muss, um als vollwertiger Jurist zu gelten.

Gegenargumente: Die mit der einstufigen Juristenausbildung einhergehende höhere Betreuungsdichte verursacht höhere Kosten (Goll, ZRP 2000, 38 (42); Birkmann, ZRP 2000, 234 (238 f.)).

Integrierter Bachelor

Reformvorschlag: Integration eines Bachelor-Abschlusses in die juristische Universitätsausbildung, der zusätzlich oder alternativ zum Staatsexamen verliehen wird (umgesetzt in Bundesland, Bundesland… )

Argumente: Die vorgeschaltete Vergabe eines Bachelorabschlusses reduziert den Charakter des Staatsexamens als „Alles-oder-nichts“-Prüfung und verringert damit den psychischen Druck der Studenten. Des Weiteren wird durch die Verleihung eines LL.B. auch die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse vereinfacht (Jeep, NJW 2005, 2283 (2285)). Überdies wird argumentiert, dass das aktuelle System ohne Zwischenabschluss bei Nichtbestehen soziale Selektion ausübe und nicht chancengerecht sei (Baer, AnwBl 2015, 816 (817); Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2019).

Gegenargumente: Gegen die Reform wird eingewandt, dass auf dem Arbeitsmarkt kein Bedarf für Bachelorabsolventen existiere (Bergmanns, ZRP 2013, 113 (116)). Ein integrierter Bachelor verlangt die Anfertigung einer Bachelorarbeit und damit zusätzlichen Lern- und Prüfungsdruck. Zudem ist jedenfalls der Verwaltungsaufwand für die Verwaltung der Universitäten erhöht, da jedenfalls ein Teil der juristischen Ausbildung auf die ECTS-Punkte umgestellt werden muss (Chiusi, Themen und Perspektiven der juristischen Ausbildung)

Der Anteil derer, die das 1. Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, ist trotz der hohen Durchfallquote in den jeweiligen Durchgängen (regelmäßig beträgt sie zwischen 25% und 30%), liegt unter 10% und ist somit gering (Chiusi, Themen und Perspektiven der juristischen Ausbildung).

Umstellung auf Bologna

Reformvorschlag: Umstellung der gesamten juristischen Ausbildung auf ein Bachelor-/Master-System nach dem Bologna-Modell. Abschaffung der Staatsexamina und des Referendariats. Wo nötig, mit berufsqualifizierender Anschlussausbildung (bspw. für den Anwalts- oder Richterberuf).

Argumente: Eine solche Struktur erleichtert die interdisziplinäre Anbindung an Wirtschafts-, Sozial- und Politikwissenschaften. Des Weiteren könnten finanzielle Mittel, die aus dem Referendariat freiwerden, der universitären Ausbildung gewidmet werden, um wissenschaftlich-methodische Grundlagen zu vertiefen (Goll, ZRP 2007, 190 (192)). Deutschland ist eines der wenigen Länder in Europa, die die juristische Ausbildung bis jetzt nicht auf das Bologna-System umgestellt haben. Eine Umstellung auf das Bologna-System erhöht die internationale Anschlussfähigkeit und Vergleichbarkeit. Durch eine Umstellung würde es vor allem Master-Absolventen aus Österreich und der deutschsprachigen Schweiz erleichtert werden, einen klassischen Juristenberuf in Deutschland auszuüben. Dadurch kann man einem (drohenden) Fachkräftemangel in systemrelevanten juristischen Berufen (z. B. In der Justiz, in der Verwaltung und in der Rechtsanwaltschaft) entgegenwirken, vor allem wenn die sog. „Babyboomer-Generation“ in den Ruhestand geht (Talent Rocket Justiz Report 2026; Patrick Schroer, Studie „Legal Market Economics“ Neue Erkenntnisse zur Transformation des Rechtsmarkts, Hamburg, 23.03.2026), entgegenwirken. In dem System der Staatsexamina ist es selbst für deutschsprachige Juristen aus dem Ausland aufgrund von §§ 112, 112a DRiG schwer, zum Referendariat zugelassen zu werden und damit zukünftig einen klassischen juristischen Beruf in Deutschland auszuüben.

Gegenargumente: Die Rechtswissenschaften erfordern einen hohen Lernaufwand, welchem ein Bachelor-/Mastersystem aufgrund seiner Kürze nicht gerecht werde (Pfeiffer, NJW 2005, 2281 f.). Die juristische Methodik und das juristische Denken erfordert aufgrund ihrer Komplexität einen langen Zeitraum, um sich ein tiefes Verständnis aneignen zu können. Um dies zu prüfen, eignet sich eine umfassende Endprüfung wie das Staatsexamen mehr als eine Masterarbeit.

Z. B. in der Schweiz werden die deutschen Staatsexamina bei den nicht-reglementierten juristischen Berufen anerkannt (ob der Abschluss anerkannt wird, kann man über anerkennung.swiss | Home) prüfen. Dies verdeutlicht, dass die Staatsexamina im Ausland jedenfalls über einen nicht zu unterschätzenden Wert verfügen.

Durch eine Umstellung auf das Bologna-System wird der Prüfungsdruck und damit auch die psychische Belastung der Studierenden nicht unbedingt gemindert (Rolf Sethe, Vom Lizenziats- zum Bologna-System: Auswirkungen auf das Prüfungsgeschehen, in: Brockmann/Pilniok (Hrsg.), Prüfen in der Rechtswissenschaft– Probleme, Praxis und Perspektiven, Baden-Baden 2013, S. 102)

Grundständige juristische Ausbildung an (Fach-)Hochschulen

Reformvorschlag: Überführung der grundständigen juristischen Ausbildung in ein (Fach-)Hochschulstudium, ggf. als einheitliche juristische Grundausbildung für Rechtspfleger und Volljuristen

Argumente: Da die Rechts“wissenschaft“ vorrangig eine Anwendungswissenschaft ist, wäre eine grundständige Ausbildung an Fachhochschulen sinnvoller als an Universitäten. Zudem kann an Hochschulen eine schnellere Spezialisierung und Berufsfähigkeit erreicht werden (Oestmann, „Das freie Denken kommt zu kurz“, FAZ v. 03.12.2014, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/campus/jurastudium-ein-plaedoyer-fuer-mehr-selbststaendiges-denken-13284335-p3.html).

Gegenargumente: Für Absolventen eines reinen Jura-Fachhochschulstudiums gibt es derzeit keine Jobperspektiven (Wolf, ZRP 2013, 20 (22)).

Universitätsstudium

Status quo: Das Universitätsstudium gliedert sich in ein Grundstudium an dessen Ende die Erreichung der Zwischenprüfung steht, ein Hauptstudium, einer Examensvorbereitung und einer Schwerpunktbereichsprüfung.

Reduktion der Studiendauer

Reformvorschlag: Anpassung der Regelstudienzeit an die Durchschnittsstudienzeit. Denn die Gewährung von BAföG hängt von der Einhaltung der Regelstudienzeit ab, welche gegenwärtig auf zehn Semester festgesetzt ist, während die Durchschnittsstudienzeit bei ungefähr 11,5 Semestern liegt.

Argumente: Die tatsächliche Studiendauer beläuft sich auf zehn bis zwölf Semester, weshalb sich die Regelstudienzeit an der Realität messen lassen sollte (Herbster/Groth/Behrendt/Wolf/Valentiner/Doepmann/Borchers, Gutachten: Workshop 1 – Studienbedingungen, 2016, S. 15). Ein Auseinanderfallen von tatsächlicher Studiendauer und Regelstudienzeit führt potenziell dazu, dass Studierende ihren BAföG-Anspruch in der Examensvorbereitung verlieren (Herbster/Groth/Behrendt/Wolf/Valentiner/Doepmann/Borchers, Gutachten: Workshop 1 – Studienbedingungen, 2016, S. 15). Wird die Studiendauer als zu lang erachtet, sind inhaltliche Kürzungen zwingend erforderlich, da ansonsten bei gleichbleibend hoher inhaltlicher Belastung weniger Zeit für die Bearbeitung der Studieninhalte verbleibt.

Gegenargumente: Die Regelstudienzeit wurde erst kürzlich auf zehn Semester angehoben. Die Beibehaltung der Differenz fungiert als Ansporn für einen schnelleren Studienabschluss, was spezifisch Staatsexamensstudiengänge betrifft. Das Jurastudium dauert bereits gegenwärtig zu lange (Stephan, NJW 2003, 2800).

Auslandsaufenthalte

Reformvorschlag: Integration verpflichtender Auslandsaufenthalte in das Studium der Rechtswissenschaften.

Argumente: Die fortschreitende Internationalisierung der Rechtsordnung erfordert fundierte Fremdsprachenkenntnisse der Juristen (Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland, 2012, S. 62). Fremdsprachen sowie juristische Grundlagenfächer erweisen sich als international in hohem Maße anschlussfähig (BRF/Stephan/Rautenstrauch/Grajer, Gutachten: Reformmodelle, 2017, S. 22; Büchler/Wohlers, ZEuP 2008, 110). Die Internationalität fungiert als prägender Faktor des Rechts auf verschiedenen Ebenen (Baer, AnwBl 2015, 816 (820)).

Gegenargumente: Da das Recht originär weiterhin national determiniert ist, erweist sich ein obligatorischer Teil der Ausbildung im Ausland als entbehrlich (vgl. Merk, ZRP 2004, 264 (265)). Eine Verpflichtung würde zu einer weiteren Ausdehnung der ohnehin signifikanten Studiendauer führen. Aufgrund bestehender fakultativer Angebote zahlreicher Universitäten obliegt die Entscheidung für einen Auslandsaufenthalt der Eigenverantwortung der Studenten im Rahmen der individuellen Wahl des Studienortes.

Universitäre Prüfungshoheit

Reformvorschlag: Alleinige Prüfungshoheit der Universitäten über die erste juristische Prüfung

Argumente: Dies würde dem Prinzip „Wer lehrt, der prüft“ folgen, was zu einer höheren Kongruenz zwischen Studieninhalte und Prüfungsstoff führen dürfte.

Gegenargumente: Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit leiden.

Umfangreichere Zwischenprüfungen

Reformvorschlag: Umfangreichere Ausgestaltung der Zwischenprüfung zur breiteren Abdeckung des Stoffs der Ersten juristischen Staatsprüfung.

Argumente: Die Zwischenprüfungen stellen an vielen Universitäten eine zu geringe Hürde dar (BRF/Stephan/Rautenstrauch/Grajer, Gutachten: Reformmodelle, 2017, S. 31; Hesse, JZ 2002, 704 (705)). Studierende können ihre Eignung für die Rechtswissenschaft oft erst kurz vor dem ersten Examen feststellen, was zeitlich zu spät ist (Bühler, in: Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.), Juristenausbildung heute – Zwischen Berlin und Bologna, 2014, S. 9; Stephan, NJW 2003, 2800 (2801); Heublein/Hutsch/Kracke/Schneider, Die Ursachen des Studienabbruchs in den Studiengängen des Staatsexamens Jura, 2017, S. 91). Zudem existieren in anderen Studiengängen frühzeitige Eignungsprüfungen, an deren Ausgestaltung eine Orientierung möglich wäre.

Gegenargumente: Studierende werden zu einer frühzeitigen Fokussierung auf die Abschlussprüfung sowie zum Repetitor gedrängt, was eine Abkehr von der Universität begünstigt (Hesse, JZ 2002, 704 (705)).

Abschaffung des Schwerpunktstudiums

Reformvorschlag: Abschaffung des Schwerpunktbereichs in der juristischen Ausbildung.

Argumente: Der Schwerpunkt führt zu einer zu frühen Spezialisierung auf Nebengebiete ohne vorherige Gesamtsicht durch das Staatsexamen, sofern dieser vor dem Examen absolviert wird (vgl. Wolf, ZRP 2013, 20 (23); BRF/Stephan/Rautenstrauch/Grajer, Gutachten: Reformmodelle, 2017, S. 33). Im Schwerpunkt ist eine Noteninflation zu beobachten (Rabe, in: Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.), Juristenausbildung heute – Zwischen Berlin und Bologna, 2014, S. 15).

Gegenargumente: Für Studierende ist der Schwerpunkt wichtig, da er die Setzung erster Akzente für eine Berufsperspektive oder die erstmalige, eigenständige Entscheidung für ein nicht vorgegebenes Thema ermöglicht (BRF/Körbi, Abschlussbericht AK Schwerpunktbereich, 2015, S. 5). Besser ausfallende Noten im Schwerpunkt resultieren aus der Kongruenz von Prüfkriterien und Studienzielen, da der Schwerpunkt wesentlich näher am Studium konzipiert ist als das Erste Staatsexamen (Reis, in: Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.), Juristenausbildung heute – Zwischen Berlin und Bologna, 2014, S. 27; BRF/Körbi, Abschlussbericht AK Schwerpunktbereich, 2015, S. 5; Papier/Schröder, NJW 2012, 2860 (2861)). Eine Entwertung des Schwerpunktes führt zu weniger Wissenschaftlichkeit im Jurastudium, da während des Schwerpunktes die intensive inhaltliche Auseinandersetzung, die Verfolgung von Debatten und die Entwicklung eigener Theorien stattfindet (Möllers, AnwBl 2016, 713 (714); BRF/Körbi, Abschlussbericht AK Schwerpunktbereich, 2015, S. 4).

Masterarbeit als Abschluss des Schwerpunkts

Reformvorschlag: Beendigung des Schwerpunktbereichs der juristischen Ausbildung mit einem Masterabschluss.

Argumente: Der Schwerpunkt zuzüglich dem Staatsexamen entspricht dem Masterstudium (BRF/Stephan/Rautenstrauch/Grajer, Gutachten: Reformmodelle, 2017, S. 32). Die Qualifizierung als Masterabschluss schafft eine bessere Verständlichkeit der juristischen Abschlüsse im internationalen Vergleich. In nicht klassisch-juristischen Arbeitsfeldern bringt ein Master höheres Ansehen mit sich und ermöglicht eine klare Einstellungsvoraussetzung.

Gegenargumente: Zum Beispiel in Baden-Württemberg wird die Seminararbeit in der Regel vor der Examensvorbereitung, also im 5. oder im 6. Semester geschrieben. Eine Masterarbeit wird in anderen Studiengängen erst später geschrieben.

Stärkung des Universitätsrepetitoriums

Reformvorschlag: Ausbau des universitären Repetitoriums.

Argumente: Der Druck zum Prädikatsexamen reduziert den Charakter der freien Studienwahl und führt Studierende zu kommerziellen Repetitorien (BRF/Stephan/Rautenstrauch/Grajer, Gutachten: Reformmodelle, 2017, S. 25). Die Inanspruchnahme privater Repetitorien reduziert den Charakter der Notenrelevanz, da sie nach bisherigen Auswertungen nicht zwingend eine bessere Bewertung bewirkt (Bull, ZRP 2000, 425 (427); Schöbel, ZRP 2001, 434). Die Gestaltung des gesamten Studiums als Examensvorbereitung reduziert den Charakter der Ineffizienz und ermöglicht eine effektivere Vorbereitung (von Bültzingslöwen, Katzenkönig online, 04.06.2020).

Gegenargumente: Ein verbessertes universitäres Angebot reduziert den Charakter der Marktdominanz privater Repetitorien nicht, da Studierende diese weiterhin zu 90 % nutzen (Pieroth, NJW 2012, 725). Die einseitige Prüfungsorientierung reduziert die akademische

Wissenschaftliche Ausrichtung der Lehre

Reformvorschlag: Stärkere Ausrichtung der Lehre auf Wissenschaftlichkeit

Argumente: Es wird zunehmend ein Fokus auf das alleinige Erlernen des Examensstoffes gelegt und bspw. Hausarbeiten aus Kapazitätsgründen an den Unis zurückgeschraubt (Bühler, „Plädoyer für eine Stärkung der Grundlagen des Rechts und der Wissenschaftlichkeit des juristischen Studiums“, in: Hochschulrektorenkonferenz, Juristenausbildung heute, S. 8 f.; Basak/Gußen/Jauß/Klug/Reiß/Schimmel, „Ziele für ein wissenschaftliches Studium““, in: Kramer/Kuhn/Putzke, Was muss Juristenausbildung heute leisten?, S. 14 (S. 17); Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland, 2012, S. 57). Es geht beim rechtswissenschaftlichen Studium um Rechtsanwendung, Rechtsbildung und Rechtsberatung, dies erfordert Wissenschaftlichkeit (Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland, 2012, S. 57). Die Stofffülle und das Falldenken produziert Absolventen, die die Rechtsordnung als Zusammenspiel grundsätzlicher rechtspolitischer Entscheidungen nicht mehr verstehen, sondern nur einzelne Probleme schematisch lösen können (Haferkamp, Hans-Peter, „Zur Zukunft der zivilrechtswissenschaftlichen Lehre“, JZ 2021 S. 1052)

Gegenargumente: Wissenschaftlicher Anspruch wird dadurch gewahrt, dass die Falllösung einen engen Zusammenhang zur Methoden- und Begründungslehre hat (Grundlagenfächer) und kann durch die Strukturierung von Stoffmenge gewährleistet werden (BRF, „Bundesfachschaftentagung 2017 – Gutachten – Reformmodelle“, S. 14).

Monitoring

Reformvorschlag: Regelmäßiges Monitoring des Jurastudiums unter Einbindung der Studierenden zur Feststellung eines etwaigen Reformbedarfs, beispielsweise durch Evaluationen am Studienende oder eine Vertretung auf der Justizministerkonferenz.

Argumente: Studierende haben stets neue Ideen, die berücksichtigt werden sollten (Baer, AnwBl 2015, 816 (821)). Ein Monitoring hält Studieninhalte aktuell und relevant (Breidenbach/Gläßer, Eckpunkte für eine neue Juristenausbildung, 2020, S. 31; Voßkuhle, RW 2010, 326 (328)).

Gegenargumente: Ein Monitoring bedeutet Ressourcenbindung und Verwaltungsaufwand, der an anderer Stelle besser aufgehoben wäre. Mit der Justizministerkonferenz gibt es bereits ein Gremium, das sich regelmäßig mit den Fragen der juristischen Ausbildung befasst.

Betreuungsrelationen

Reformvorschlag: Engere Betreuung der Studierenden zur Verbesserung des universitären Betreuungsschlüssels.

Argumente: Der Lernerfolg von großen Vorlesungen ist relativ gering (Bull, ZRP 2000, 425 (428)). Ein schlechtes Betreuungsverhältnis führt zu schlechten Leistungen während des Studiums (Möllers, AnwBl 2016, 713). Verpflichtende Beratungsgespräche bieten rechtzeitig die Chance, über Nachholbedarf im Hinblick auf die eigenen Kompetenzen nachzudenken und einen Studienabbruch zu verhüten (vgl. Heublein/Hutsch/Kracke/Schneider, Die Ursachen des Studienabbruchs in den Studiengängen des Staatsexamens Jura, 2017, S. 84).

Gegenargumente: Eine zu enge Betreuung ist zu teuer. Eine engere Betreuung trägt potenziell zur Verlängerung des Studiums bei (Heublein/Hutsch/Kracke/Schneider, Die Ursachen des Studienabbruchs in den Studiengängen des Staatsexamens Jura, 2017, S. 91).

Stärkung der Grundlagenfächer

Reformvorschlag: Stärkung der Rolle der Grundlagenfächer wie Methodenlehre, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie im Studium durch eine stärkere Berücksichtigung in Examensklausuren und studienbegleitenden Prüfungen.

Argumente: Die Grundlagenfächer unterstützen Studierende beim Umgang mit dem Prüfungsstoff, da die systematisch-methodische Lösung eines Problems die juristische Kernfähigkeit darstellt (Reimer, in: Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.), Juristenausbildung heute – Zwischen Berlin und Bologna, 2014, S. 33; Hamburger Initiative zur Reform der Juristenausbildung, ZRP 2016, 205 (206); BRF/Stephan/Rautenstrauch/Grajer, Gutachten: Reformmodelle, 2017, S. 14; Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland, 2012, S. 56 f.). Zudem vermitteln diese Fächer politisches Hintergrundwissen, welches für Praktiker zur Beteiligung an politischen Willensbildungsprozessen notwendig ist (von Bültzingslöwen, Katzenkönig online, 04.06.2020; Hoffmann-Riem, in: Staat, Verwaltung, Information – Festschrift für Hans Peter Bull zum 75. Geburtstag, 2011, S. 165 ff.; Löhr, Studis Online, 03.04.2006; Hamburger Initiative zur Reform der Juristenausbildung, ZRP 2016, 205 (206)).

Gegenargumente: Ein verstärkter Fokus auf Grundlagenfächer im Examen führt zu einer zunehmenden Abkehr von der Praxisorientierung (Möllers, AnwBl 2016, 713). Ferner wird der Dialog zwischen Wissenschaft und Rechtsprechung beeinträchtigt, wenn die Rechtsdogmatik zugunsten einer stärkeren Integration der Grundlagenfächer zurücktreten muss (Wolf, ZRP 2013, 20 (21)).

Soft Skills

Reformvorschlag: Verstärktes Training von Softskills, welche persönliche, soziale und methodische Kompetenzen umfassen, in der juristischen Ausbildung.

Argumente: Im Beruf agiert man nie als Einzelkämpfer (vgl. Hörnig, in: Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.), Juristenausbildung heute – Zwischen Berlin und Bologna, 2014, S. 12). Die Universitäten nutzen ihre bestehenden Spielräume zur Integration von Softskills bisher nicht hinreichend aus. Im Beruf ist ein sicheres Auftreten essentiell (Hörnig, in: Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.), Juristenausbildung heute – Zwischen Berlin und Bologna, 2014, S. 12).

Gegenargumente: Das Studium droht zu umfangreich zu werden und die Studierenden zu überfordern. Universitäten besitzen bereits gegenwärtig die Möglichkeit, Softskills in das Studium zu integrieren. Die Universität dient nicht dem Zweck, Menschen perfekt auf ihr Berufsleben vorzubereiten.

Legal Tech

Reformvorschlag: Integration von Legal Tech, also Technologien zur Unterstützung und Automatisierung juristischer Arbeitsprozesse, in den einheitlichen Studienkatalog der juristischen Ausbildung, beispielsweise durch anrechenbare Zusatzqualifikationen oder eigene Grundlagenfächer.

Argumente: Ohne eine Ausbildung in Legal Tech fehlt das Personal zur Realisierung der Chancen der Digitalisierung im Recht, wodurch Bürger nicht von schnelleren und günstigeren Rechtsdienstleistungen profitieren und der Richtermangel in der Justiz nicht digital abgefedert wird (recode.law, #einJAGfürdieZukunft, 05.10.2020, S. 2). Die Digitalisierung stellt eine fundamentale gesellschaftliche Entwicklung dar und muss sich im Studium wiederfinden (Breidenbach/Gläßer, Eckpunkte für eine neue Juristenausbildung, 2020, S. 22 ff.).

Gegenargumente: Legal Tech ist für die rechtliche Wissenschaft nicht relevant, da die Analyse rechtlicher Problemstellungen plattformunabhängig erfolgt. Legal-Tech-Kompetenzen können alternativ in einem Zusatzstudium oder in begleitenden Zusatzqualifikationen erworben werden (Anzinger, Legal Tech in der Juristenausbildung, 2020, S. 36).

Staatsexamina

Prüfungsformen

Status quo: Im ersten und zweiten Staatsexamen werden ausschließlich Klausuren geschrieben mit jeweils einer sich anschließenden mündlichen Prüfung.

Diverse Zusammensetzung der Prüfungskommission

Reformvorschlag: Diversitätsspezifische Besetzung der Prüfungskommissionen in den mündlichen Staatsprüfungen, insbesondere durch die obligatorische Beteiligung mindestens einer Frau.

Argumente: Diese Maßnahme dient der Reduktion einer empirisch belegten Benachteiligung von Frauen sowie Personen mit Migrationshintergrund (Towfigh/Traxler/Glöckner, ZDRW 2018, 115 ff.; von Bültzingslöwen, Katzenkönig online, 04.06.2020). Die Rekrutierung einer hinreichenden Anzahl weiblicher Prüfer stellt primär eine strukturelle Herausforderung der Auswahlprozesse dar, weshalb eine Reduktion auf die individuelle Eigenverantwortung potenzieller Prüferinnen unzureichend ist. Diversity-Kompetenz der Prüfer und eine diverse Zusammensetzung der Kommissionen stehen in keinem exklusiven Widerspruch zueinander.

Gegenargumente: Die vorliegende empirische Datenbasis zur Benachteiligung beschränkt sich auf ein einzelnes Bundesland, weshalb eine bundesweite Verifizierung durch weitere Studien erforderlich ist. Die praktische Umsetzbarkeit korreliert mit der Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl an Frauen, die sich für die Prüfungstätigkeit zur Verfügung stellen. Die Definition von Diversität ist potenziell unbegrenzt, woraus eine operative Überforderung der Besetzungsprozesse resultieren kann.

Examenshausarbeit

Reformvorschlag: Einführung einer Examenshausarbeit als Bestandteil der Ersten juristischen Staatsprüfung, wahlweise ersetzend oder ergänzend zu bestehenden Klausuren.

Argumente: Der wissenschaftliche Anspruch des Studiums wird in einer Hausarbeit innerhalb der Staatsexamensprüfung besser abgebildet. Was waren Erfahrungen mit der Examenshausarbeit in der Vergangenheit?

In den USA gibt es eine Prüfungsform, bei dem ein Fall oder ein Rechtsproblem gestellt wird, was dann innerhalb von 2-3 Tagen gelöst werden muss. Dies ist viel praxisnäher, weil gerade bei Eilrechtsschutz ein Schriftsatz nach 2-3 Tagen fertig sein muss (Zukunft der juristischen Ausbildung).

Abschichten

Reformvorschlag: Bundesweite Ermöglichung des Abschichtens zur Aufteilung der Examensklausuren auf mehrere Durchgänge.

Argumente: Die Verteilung des Examensstresses auf mehrere Termine verhindert, dass ein einzelner Zeitraum lebensentscheidend ist, und schafft psychische sowie physische Entlastung (BRF/Stephan/Rautenstrauch/Grajer, Gutachten: Reformmodelle, 2017, S. 33; DAV, Stellungnahme Nr. 89/2020, 08.12.2020, S. 7; DAV/BRF, Finales Thesenpapier des juristischen Nachwuchses, 2020, S. 1; Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2020; Schneider, LTO, 28.06.2019). Da die Fächer sehr unterschiedlich sind, ist eine unmittelbar aufeinanderfolgende Prüfung nicht sinnvoll (Kröner, 26.02.2020). Das Abschichten ermöglicht die Konzentration auf ein Rechtsgebiet für einen längeren Zeitraum und eröffnet Raum für die Beschäftigung mit nicht strikt examensrelevantem Stoff (Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2020; Schneider, LTO, 28.06.2019).

Gegenargumente: Durch das Abschichten verlängert sich die Prüfungsphase auf einen Zeitraum von bis zu 1,5 Jahren (Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2020; Schneider, LTO, 28.06.2019). In Klausuren werden sinnvollerweise auch Themen aus anderen Rechtsgebieten geprüft, weshalb beim Abschichten die Gefahr besteht, dass der Stoff in späteren Durchgängen nicht mehr präsent ist oder noch nicht erarbeitet wurde (BRF/Stephan/Rautenstrauch/Grajer, Gutachten: Reformmodelle, 2017, S. 33). Der Examensstoff und die Klausuren sind auf die Entwicklung eines rechtsgebietsübergreifenden Verständnisses ausgerichtet, welches durch das zeitlich getrennte Lernen der Fächer geschwächt wird.

Stärkere Integration von Studienleistungen

Reformvorschlag: Einbeziehung von studienbegleitend erbrachten Prüfungsleistungen über den Schwerpunktbereich hinaus in die Gesamtnote der Ersten juristischen Staatsprüfung.

Argumente: Die ausschließliche Abhängigkeit von den Abschlussprüfungen am Ende des Studiums reduziert den Charakter der Gesamtnote als repräsentatives Leistungsbild der gesamten Ausbildung (Breckwoldt-Jung, 03.04.2019). Durch die Einbeziehung wird das Gesamtbild des Studiums abgebildet statt lediglich eines zeitlich begrenzten Ausschnitts. Dies verhindert, dass Studierende, die konstant starke Leistungen erbringen, durch punktuellen Prüfungsdruck benachteiligt werden. Zudem steigt durch die höhere Relevanz der universitären Leistungen die Studienmotivation.

Gegenargumente: Die Noten im Staatsexamen dokumentieren den Qualifikationsstand am Ende der Ausbildung, was für den Arbeitsmarkt eine höhere Relevanz besitzt als Leistungen in frühen Studienphasen. Die gegenwärtige Trennung entlastet das Studium vor dem Staatsexamen und ermöglicht eine individuelle Studiengestaltung. Die Divergenz zwischen den Bewertungsmaßstäben der universitären Prüfer und denen des Staatsexamens reduziert den Charakter einer einheitlich vergleichbaren Endnote, da eine 1:1-Übertragbarkeit der Leistungen nicht gegeben ist.

Kongruenz von Studieninhalten und Prüfungsstoff

Reformvorschlag: Zwischen den Inhalten des Studiums und der Ersten juristischen Staatsprüfung sollte eine Kongruenz hergestellt werden. Zu diesem Zweck sollten insbesondere klare Leitziele der juristischen Ausbildung definiert werden.

Argumente: Die Existenz und Zahl kommerzieller Repetitorien zeigen die fehlende Kongruenz (Reis, Die juristische Staatsprüfung ein Stein des Anstoßes?! Ein hochschuldidaktischer Blick, in: Hochschulrektorenkonferenz, Juristenausbildung heute, S. 27). Grundlagenfächer spielen in der Prüfungspraxis trotz gesetzlicher Vorschrift keine Rolle (Basak/Gußen/Jauß/Klug/Reiß/Schimmel, „Ziele für ein wissenschaftliches Studium“, in: Kramer/Kuhn/Putzke, Was muss Juristenausbildung heute leisten?, S. 14 (S. 15). Ein definiertes Leitziel führt zu größerer Transparenz und fördert Vergleichbarkeit von Lehrkonzepten (Lange, „Professionelle Juristenausbildung – Umsetzung gemeinsamer strategischer Ziele ohne erneute Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen“, in: Kramer/Kuhn/Putzke, Was muss Juristenausbildung heute leisten?, S. 19 (S. 35). Erst auf Grundlage eines Leitziels ergibt sich ein hinreichend umfassendes und differenziertes Bild, auf welche Anforderungen die zukünftigen Absolventen vorzubereiten sind (Schaper, „Kompetenzorientierung im rechtswissenschaftlichen Studium“, in: Hochulrektorenkonferenz, Juristenausbildung heute, 2014, S. 36 (S. 37).

Reduktion des Prüfungsstoffs

Reformvorschlag: Reduktion des Prüfungsstoffs für die Erste juristische Staatsprüfung.

Argumente: Um den Prüfungsstoff zu beherrschen, müssen Studierende extrem viel Einzelwissen anhäufen, was zum Auswendiglernen von „Standardproblemen“ anstatt zur vertieften, kompetenzorientierten Beschäftigung mit einzelnen Rechtsfragen führt (Baer, AnwBl 2015, 816 (821); Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2019; Schneider, LTO, 28.6.2019; Löhr, Studis Online, 03.04.2006; Lege, JZ 2017, 88 (90)). Prüfungsstoff, der nicht im Examen geprüft wird, kann weiterhin ein Teil der Ausbildung sein (Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2020; Schneider, LTO, 28.06.2019; Gierhake, NJW-aktuell 15/2019, 3). Weniger Stoff erlaubt mehr Raum für reflexives Denken und die Auseinandersetzung mit den Grundlagen (Rüve, in: Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.), Juristenausbildung heute – Zwischen Berlin und Bologna, 2014, S. 18; Möllers, AnwBl 2016, 713 (714); Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2020; Schneider, LTO, 28.06.2019; Classen, JZ 2016, 1051 (1052); Breidenbach/Gläßer, Eckpunkte für eine neue Juristenausbildung, 2020, S. 8; Moslehi, NJW-aktuell 30/2019, 19; van de Loo, in: Kritische Justiz (Hrsg.), STREITBARE JURISTiNNEN, 2016, 589 (590); Moslehi, taz, 07.05.2019; Krüper/Brockmann, ZEIT CAMPUS, 16.08.2015). Eine Reduktion des Prüfungsstoffes würde den hohen Stress in der Examensvorbereitung und während des Examensklausuren (Jur Stress Abschlussbericht der Universität Regensburg) erheblich reduzieren und eine wissenschaftliche und methodenorientierte (das Lösen von unbekannten Problemen) Juristenausbildung fördern.

Gegenargumente: Den Umgang mit einer großen Menge an Informationen und Wissen lernt man durch die Anforderungen im Examen, was auch für das Herausfiltern des Wesentlichen in der späteren Arbeitswelt notwendig ist (Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland, 2012, S. 56 f.).

Reduktion des Klausurumfangs

Reformvorschlag: Reduktion des Umfangs von Klausuren durch die Abfrage von weniger Prüfungsstoff.

Argumente: Mehr Zeit für die Auseinandersetzung mit einzelnen Fragen ermöglicht eine Vertiefung der Gedanken (Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2020; Schneider, LTO, 28.06.2019). Die Vielzahl an zu bearbeitenden Punkten in einzelnen Klausuren zwingt zu einer extremen Verengung, was auf ein bloßes „Runterschreiben“ hinausläuft (Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2020; Schneider, LTO, 28.06.2019).

Gegenargumente: Die Praxis verlangt die Fähigkeit, in kurzer Zeit zum Punkt zu kommen und wichtige Aspekte prägnant zu vermitteln. Ein breites Abprüfen des Prüfungsstoffes vermeidet ein Lernen auf Lücke, da Wissenslücken kaum aufholbar sind (Stegbauer, in: Kramer/Kuhn/Putzke (Hrsg.), Was muss Juristenausbildung heute leisten?, 2019, S. 107). Die Abfrage von nur wenigen Themen pro Klausur erhöht die Abhängigkeit davon, die spezifischen Themen des Sachverhalts exzellent zu beherrschen.

Klausurdauer

Reformvorschlag: Reduktion der Dauer einer Klausur in den juristischen Prüfungen von 5h auf 2h oder 3h.

Argumente: Eine 5-stündige Dauer überschreitet alle bekannten Schwellen der menschlichen Fähigkeit zur dauerhaften Konzentration und stellt insofern eine stressbelastete Situation dar, in der es bereits aufgrund der erschöpfenden Dauer unmöglich ist, seine beste Leistung zu zeigen.

Rechtsgebietsübergreifende Prüfungen

Reformvorschlag: Stärkere rechtsgebietsübergreifende Ausgestaltung der juristischen Staatsexamina.

Argumente: Die rechtsgebietsübergreifende Ausbildung ist eine Grundvoraussetzung für eine Auseinandersetzung mit juristischen Problemen aus verschiedenen Perspektiven (Hoffmann-Riem, in: Staat, Verwaltung, Information – Festschrift für Hans Peter Bull zum 75. Geburtstag, 2011, S. 177). Das rechtsgebietsübergreifende Arbeiten entspricht der juristischen Praxis (v. Lewinski, AnwBl 2006, 10).

Gegenargumente: Die Fächer werden bereits gegenwärtig hinreichend rechtsgebietsübergreifend unterrichtet.

Handkommentare

Reformvorschlag: Zulassung von Handkommentaren in der Ersten juristischen Staatsprüfung.

Argumente: „Die Fähigkeit, sich Wissen anzueignen ist das, was nach dem Studium bleibt. Ein Großteil des angehäuften Wissens für das Examen geht hingegen verloren.“ (Breidenbach/Gläßer, Eckpunkte für eine neue Juristenausbildung, 2020, S. 11). Ferner verhindert die Nutzung von Handkommentaren reines Auswendiglernen. (Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2019). Die Schwierigkeit der Klausuren im 1. Staatsexamen hat unter anderem wegen des erhöhten Klausurumfangs und der abgefragten Rechtsgebiete deutlich zugenommen (Studie zeigt: Examensklausuren werden immer schwieriger). Da zudem der Prüfungsstoff in den Examina mit der Zeit deutlich gestiegen ist, ist die Benutzung von Kommentaren ein sachgerechter Ausgleich.

Gegenargumente: Am Ende des Jurastudiums verfügt man über einen festen Wissensschatz, der als juristische Allgemeinbildung von unschätzbarem Wert ist. Die Verwendung von Datenbanken könnte dies behindern.

Datenbankzugriff

eformvorschlag: Zulassung des Zugriffs auf Online-Datenbanken in der Ersten juristischen Staatsprüfung.

Argumente und Gegenargumente verlaufen ähnlich wie bei der Zulassung von Handkommentaren (s.o.). Zusätzliche Argumente: Die Nutzung von Online-Datenbanken entspricht dem juristischen Alltag

Digitale Gesetze und Kommentare

Reformvorschlag: Gesetze und Kommentare dürfen während den juristischen Staatsprüfungen in digitaler Form benutzt werden.

Argumente: Die zweite juristische Staatsprüfung kann in vielen Bundesländern mittlerweile am Laptop angefertigt werden. Die Digitalisierung von den Hilfsmitteln ist der nächste logische Schritt im digitalen Zeitalter. Die Handkommentare werden aktuell von vielen Prüflingen gemietet, d. h. die Handkommentare wurden zuvor schon von anderen Prüflingen verwendet. Es kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass vorherige Prüflinge bei den Handkommentaren unzulässige Eintragungen vorgenommen haben (in den meisten Bundesländern sind Eintragungen bei den Handkommentaren unzulässig). Wenn sich jeder die digitale Version von den Kommentaren herunterladen kann, ist jeder nur für seinen Kommentar verantwortlich.

Bei den sehr umfangreichen Gesetzestexten (u. a. Habersack und Sartorius) sind die Einsortierung der Ergänzungslieferungen und das Übertragen von Normen und Unterstreichungen sehr zeitaufwendig, ohne dass in dieser Zeit Prüfungsstoff gelernt werden kann. Eine digitale Version von Gesetzestexten muss dagegen nur aktualisiert werden. Dabei ist es technisch möglich, dass Unterstreichungen und danebenstehende Normen von der vorherigen in die aktuelle Version übernommen werden (wenn der Prüfling es will).

Ferner sind die Gesetzestexte und die Handkommentare schwer, d. h. die Menge und das Gewicht der Sachen, die zur Prüfung mitgenommen werden müssen, werden deutlich reduziert.

Gegenargumente:

Argumentation abseits der Lösungsskizze

Reformvorschlag: Stärkung der Argumentation abseits der Lösungsskizze im juristischen Studium.

Argumente: Alles außerhalb der Lösung gilt als falsch (Steinbeis, Verfassungsblog, 29.01.2020). Kreatives Gedankengut wird begrenzt, da die Fixierung auf eine Lösung das Andersdenken bestraft (Steinbeis, Verfassungsblog, 29.01.2020). Kritisches Denken und Kreativität bilden die Grundlage der Juristerei (Breidenbach/Gläser, Eckpunkte für eine neue Juristenausbildung, 2020, S. 7).

Gegenargumente: Es ist nicht belegt, ob alternative Lösungen im Studium und im Examen nicht hinreichend gewürdigt werden.

E-Examen

Reformvorschlag: Bundesweite Einführung des E-Examens, um die Klausuren der Ersten juristischen Staatsprüfung am Computer anzufertigen.

Argumente: Die Unterstützung durch einen Computer reduziert körperliche Einschränkungen bei Studierenden, wie beispielsweise Sehnenscheidenentzündungen (Schneider, LTO, 19.11.2019). Die Studierenden gewöhnen sich an eine neue Prüfungssituation, die der Praxis entspricht (Schneider, LTO, 19.11.2019). Juristische Texte können am Computer schneller, sauberer und systematischer geschrieben werden (Derleder, NJW 2005, 2834).

Die Klausuren bei den Staatsexamina sind in den letzten Jahrzehnten umfangreicher geworden (Hemler, Krukenberg, LTO, 18.11.2025). Da es digital möglich ist, sich zuerst Stichpunkte, danach daraus eine umfangreiche Lösungsskizze und wiederum daraus danach eine ausformulierte Lösung zu erstellen, ist das digitale Anfertigen einer Klausurlösung eine deutliche Zeitersparnis gegenüber handgeschrieben Stichpunkten, Lösungsskizzen und Klausurlösungen, da sie gesondert geschrieben werden müssen.

Sämtliche Schriftsätze werden in Zeiten der Digitalisierung digital geschrieben. Daher ist es konsequent, die Klausurlösungen digital anzufertigen.

Gegenargumente: Lernpsychologisch bleibt mit der Hand Geschriebenes zumindest kurzfristig länger im Gedächtnis (Schneider, LTO, 19.11.2019).

Reform der juristischen Notenskala

Reformvorschlag: Veränderung des juristischen Notensystems, beispielsweise durch eine Verkürzung der Skala auf sieben Leistungsstufen.

Argumente: Die mangelhafte Definition der Notenstufen reduziert den Charakter einer objektiven Bewertung, da die Skala inkonsistent zwischen absoluten und relativen Maßstäben wechselt und die Bezugsgröße für „durchschnittlich“ uneindeutig bleibt (Hauser/Wendenburg, ZRP 2011, 18 (20)). Die künstliche Verknappung guter Noten reduziert den Charakter der Chancengerechtigkeit, führt zu einer Elitenbildung und zum Verlust von Talenten (Willemsen, Anwaltsblatt, 22.09.2020). Gemäß der pädagogischen Diagnostik sind sieben Leistungsstufen optimal (Hauser/Wendenburg, ZRP 2011, 18 (19)).

Gegenargumente: Die Komplexität juristischer Klausuren erschwert das Erreichen herausragender Leistungen (Fuerst, ZRP 2011, 188). Eine gegenüber sechs Stufen weiter ausdifferenzierte Skala reduziert den Charakter pauschaler Urteile und ermöglicht eine ausgewogene Benotung (Breckwoldt-Jung, 03.04.2019; Willemsen, Anwaltsblatt, 22.09.2020).

Unabhängige Zweitkorrektur

Reformvorschlag: Einführung einer unabhängigen Bewertung der Klausuren in der Ersten juristischen Staatsprüfung, bei der Korrektoren das Gutachten ohne Kenntnis der Erstbewertung erstellen.

Argumente: Die derzeitige Praxis birgt die Gefahr eines Ankereffekts, wodurch die Zweitkorrektur massiv von der Erstbewertung beeinflusst wird (DAV/BRF, Finales Thesenpapier des juristischen Nachwuchses, 2020, S. 2; Sagmeister, ZRP 2011, 123 (124); Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2019; Schneider, LTO, 28.06.2019). Durch die Einführung einer Durchschnittsnote anstelle des aufwendigen Einigungsverfahrens ließe sich die prozedurale Komplexität verringern (Hoven, FAZ Einspruch, 06.08.2019; Schneider, LTO, 28.06.2019). Sachliche Gründe für die Kenntnis der Erstnote durch den Zweitkorrektor liegen nicht vor, da diese Praxis lediglich organisatorisch begründet ist.

Gegenargumente: Die Umsetzung erfordert einen höheren finanziellen Aufwand für die Entlohnung der Korrektoren (DAV, Stellungnahme Nr. 89/2020, S. 6). Die tatsächliche Existenz des Ankereffekts bedarf einer weiteren empirischen Untersuchung. Zudem verliert die Zweitkorrektur ihre Funktion als Korrektiv, wenn die Erstbewertung dem Zweitkorrektor nicht bekannt ist.

Referendariat

Abschaffung des Referendariats und 2. Staatexamens

Reformvorschlag: Abschaffung des Referendariates und des 2. Staatsexamens. Deckt sich z. T. mit der einstufigen Ausbildung (s.o.)

Argumente: Ein erheblicher Teil des 2. Staatsexamens besteht aus dem materiellen Recht (ca. 60-80 %). Da schon bei der ersten juristischen Prüfung das materielle Recht tiefer und umfangreicher geprüft wird als bei der zweiten juristischen Prüfung, erscheint die zweite juristische Prüfung überflüssig. Insbesondere in der ersten juristischen Prüfung wird das juristische „Handwerkszeug“ (das Lösen von unbekannten Problemen [Dauner-Lieb, NJW 2026, 2469], das Argumentieren und die Gesetzesauslegung) geprüft. Eine zweite juristische Prüfung ist also überflüssig.

Gegenargumente: Bei der ersten juristischen Prüfung wird das Prozessrecht im Zivil- und Strafrecht nur unzureichend geprüft. Das Tenorieren wird gar nicht geprüft. Die erste juristische Prüfung deckt also nicht alle wichtigen Rechtsmaterien ab.

Arbeitsgemeinschaften

Reformvorschlag: Abschaffung der Arbeitsgemeinschaften

Argumente: Die Qualität der Arbeitsgemeinschaften hängt sehr von der didaktischen Qualität der AG-Leiter ab. Solange es keine verpflichtenden didaktischen Schulungen für AG-Leiter gibt (s. u.), ist es nicht gesichert, dass die AGs die Referendare ausreichend auf die zweite juristische Prüfung vorbereiten. Die AGs nehmen zudem einen beträchtlichen Teil der Zeit der Referendare ein, sodass eine mangelnde Qualität der AGs sich negativ auf die Examensvorbereitung auswirkt.

Es gibt Personen, die sich weitgehend eigenverantwortlich auf den staatlichen Teil der ersten juristischen Prüfung vorbereitet haben (z. B. durch Lerngruppen oder den Besuch der universitären Repetitorien). Diese Personen sind daher auch in der Lage, in einem späteren Ausbildungsstadium eigenverantwortlich auf eine juristische Prüfung vorzubereiten. Der verpflichtende Besuch einer AG (z. B. in § 48 II JAPrO BW), durch den der Grad an Eigenverantwortlichkeit gesenkt wird, ist vor diesem Hintergrund unlogisch.

Gegenargumente: Im Referendariat sind vor allem Richter und Staatsanwälte verpflichtet, die Ausbildung der Referendare zu leiten. Das tun sie zu einem erheblichen Teil durch die AGs. Einzelne Ausbilder haben in einer Station nicht die Zeit und die Kapazität, den Ausbildungsauftrag alleine erfüllen zu können. Als milderes Mittel zur kompletten Abschaffung besteht die Abschaffung der Anwesenheitspflicht: Die Auszubildenden können kraft ihres Ausbildungsauftrages ein AG-Angebot schaffen, das die Referendare annehmen oder ablehnen können. Da die Referendare schon die erste juristische Prüfung bestanden und bei den universitären Lehrveranstaltungen, bei denen keine Anwesenheitspflicht besteht, abgewogen haben, ob sie ihre Zeit lieber für die universitäre Veranstaltung oder für das Selbststudium nutzen, sind sie in der Lage, Bedeutung und Tragweite der Entscheidung für oder gegen den Besuch einer einzelnen AG einzuschätzen.

Verpflichtende didaktische Schulungen für AG-Leiter

Reformvorschlag: Um eine hohe Qualität von Lehrveranstaltung während der gesamten juristischen Ausbildung zu gewährleisten, müssen AG-Leiter eine verpflichtende didaktische Schulung absolvieren.

Argumente: Lehrpersonen brauchen mindestens ein Grundverständnis an Didaktik, um qualitativ hochwertige Lehrveranstaltungen abhalten zu können.

Volljuristen als Ausbilder

Reformvorschlag: Ausbilder in den einzelnen Stationen des Referendariates darf nur sein, wer Volljurist ist

Argumente: Insbesondere in der Strafstation bei der Staatsanwaltschaft werden einige Referendare durch Amtsanwälte, die jedenfalls zum Teil keine Volljuristen sind, ausgebildet. Die Amtsanwälte, die keine Volljuristen sind, sind nicht in der Lage, Referendare auszubilden, weil sie weniger juristische Methodenkenntnisse und materielles Wissen haben als Referendare und allenfalls den Referendaren das Strafprozessrecht beibringen können. Daher sind Amtsanwälte als Ausbilder ungeeignet.

Gegenargumente: Die Staatsanwaltschaft ist aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage, alle Referendare durch Staatsanwälte ausbilden zu lassen

Prüfungsleistungen

Reformvorschlag: Integration anderer Prüfungsleistungen abseits der Assessorklausuren und der mündlichen Abschlussprüfung, bspw. Leistungen innerhalb von Stationen und Arbeitsgemeinschaften höher gewichten.

Argumente: Die Klausur entspricht nicht der Situation der Praxis (Stephan, NJW 2003, 2800 (2801)). Reduktion der Abhängigkeit von einer Klausur (Willemsen, „Risikoklasse 10: Hände weg vom Jurastudium?“, Anwaltsblatt v. 22.09.2020, abrufbar unter https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/h%C3%A4nde-weg-vom-jurastudium). Qualität kommt während der Ausbildung und nicht in der Klausur, andernfalls kann man sich auch im Rahmen der Probezeit wieder von Kandidaten trennen (Stephan, NJW 2003, 2800 (2802))

Gegenargumente: Klausuren sind im Massenstudium das einzig vertretbare Prüfungsmedium (Stephan, NJW 2003, 2800 (2801)). Stationsnoten fallen tendenziell zu gut aus, da es keine Mindestkriterien für Ausbilder und keine klaren Vorgaben für die Notenvergabe gibt, zudem Scheu sich bei schlechter Note mit Referendar auseinanderzusetzen (Stephan, NJW 2003, 2800 (2801)).

Mehr Wahlstationen

Reformvorschlag: Reduktion der Pflichtstationen zugunsten längerer oder häufigerer Wahlstationen

Argumente: Wie frühere Spezialisierung (s.o.).

Gegenargumente: Damit jeder Referendar einmal alle klassischen juristischen Berufsfelder (Justiz, Anwaltschaft und Verwaltung) kennenlernt, bleibt daneben kein Raum für zusätzliche Wahlstationen.

Emotionale und pychische Belastung

Reformvorschlag: Psychische und emotionale Entlastung des Studiums und des Referendariates

Argumente: „Das Jurastudium steht für Desintegration, Entpersonalisierung, und Isolation. Daraus folgt eine Angstkultur.“ (Breidenbach/Gläßer, Eckpunkte für eine neue Juristenausbildung, 2020, S. 6). Dies widerspricht dem Ideal des gemeinsamen Eintretens für den Rechtsstaat (Baer, AnwBl 2015, 816 (817)). Zudem ist die psychische Belastung durch das Studium belegt (Regensburger Studie).

Eine Umfrage unter Referendaren ergab, dass mehr als 90% unter psychischer Belastung leiden. Als Stressoren genannt wurden u. a. die Mehrfachbelastung (34%), der Prüfungs- und Zeitdruck (24%), Zukunftsängste durch die hohe Abhängigkeit von Examensergebnissen (16%) und die schlechte Organisation des Referendariates durch kurzfristige Änderungen von AG-Zeiten und Orten (10%; Wendrich, LTO vom 15.4.2025). Der Anteil der Referendare, die unter psychischen Belastungen leiden, ist also deutlich zu hoch. Die juristische Ausbildung darf und soll intellektuell anspruchsvoll sein, allerdings darf dies nicht so sehr zulasten der Gesundheit der Studenten und Referendaren gehen.

Gegenargumente: Die Fähigkeit zur Stressbewältigung stellt eine abzuprüfende Anforderung an Juristen dar ( Röhl, Weblog zur Rechtssoziologie und Rechtstheorie, 01.02.2020). Emotionaler Stress ist primär als eine Frage der persönlichen Einstellung zu werten, welche durch neue Regeln oder Reformen nicht gesenkt wird (von Bültzingslöwen, Katzenkönig online, 04.06.2020).